Fall 2024479, Honigbienen
In einem Rollladenkasten haben sich Honigbienen angesiedelt, jedoch ist das Bienenvolk nicht zugänglich, betreutbar oder fütterbar, und es kann auch nicht gegen Krankheiten behandelt werden.
Aufgrund dieser Gegebenheiten gestaltet es sich schwierig, die Pflichten von Imkern gemäß dem Tierseuchengesetz (TSG) und der Tierseuchenverordnung (TSV) zu erfüllen (siehe Artikel 61 TSV und Artikel 59 TSV).
Bei einer ersten Untersuchung wurde festgestellt, dass die Bienen bereits von Krankheiten, wie beispielsweise Ruhr, befallen sind. Eine Umsiedlung des Bienenvolkes ist in diesem Fall nicht möglich. Bei dem Verdacht auf weitere Krankheiten werden die betroffenen Tiere abgetötet und der Zugang zum Rollladenkasten verschlossen. Dadurch wird verhindert, dass weitere Tiere in das infizierte Areal gelangen können. Die Waben der Bienen werden entfernt und sofort in einer spezialisierten Anlage zur thermischen Verwertung entsorgt.
Imker Rechte und Pflichten 2024